Von einem Fahrzeug des öffentlichen Dienstes:
Ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne.
Brücke, Sperrwerk, Schleuse kann vorübergehend nicht geöffnet werden:
Vier kurze Töne.
Brücke/Sperrwerk/Schleuse geöffnet, Hubbrücken dürfen jedoch nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrthöhe der letzten Hubstufe mit Sicherheit ausreicht.
a.) Für seewärts fahrende Fahrzeuge:
Zwei lange Töne, ein kurzer Ton, ein langer Ton
b.) Für binnenwärts fahrende Fahrzeuge:
zwei lange Töne, zwei kurze Töne, ein langer Ton.
a.) Brunsbüttel
Neue Schleuse:
Ein nach jeweils 7 Sekunden wiederkehrender Ton von 3 Sekunden Dauer.
b.) Kiel-Holtenau
Neue Schleuse:
In die rechte Schleusenkammer:
Ein nach jeweils 7 Sekunden wiederkehrender Ton von 3 Sekunden Dauer.
In die linke Schleusenkammer:
Eine nach jeweils 5 Sekunden wiederkehrende Gruppe von zwei Tönen von je zwei Sekunden Dauer mit einer Unterbrechung von 1 Sekunde.
a.) Brunsbüttel
(Neue Schleuse)
In die rechte Schleusenkammer:
Dauernde Einzelschläge der Glocke.
In die rechte Schleusenkammer:
Doppelschläge der Glocke in Zwischenräumen von 4 Sekunden.
b.) Kiel-Holtenau
(Neue Schleuse)
In die rechte Schleusenkammer:
Einzelschläge der Glocke alle 3 Sekunden.
In die rechte Schleusenkammer:
Doppelschläge der Glocke alle 3 Sekunden.